Vereinsleben

18.12.2023

„Haftung fürs Schneeschieben begrenzt!“

...Haus & Grund Bad Lauterberg e. V.

Nicht nur die Anwohner müssen im Winter Schnee schippen und Eis beseitigen, sondern auch die Passanten müssen auf verbliebene oder neu entstandene Glättestellen achten. Sie müssen vor allen Dingen geeignetes Schuhwerk tragen, dass dem Wetter angepasst ist. Menschen mit Gangunsicherheiten müssen besonders aufpassen und sollten nicht ohne Gehhilfen (z. B. Stock, Rollator) unterwegs sein. Je nachdem, wie stark der Wintereinbruch zuschlägt (z. B. Blitzeis, heftiges Schneetreiben oder sogar Schneesturm), muss man auch in der Schlechtwetterperiode zu Hause bleiben und eine Besserung der Wetterverhältnisse abwarten.

Beachten Fußgänger dies nicht, kann sie ein teils erhebliches Mitverschulden treffen, wenn sie sich nach einem Sturz verletzen. Darauf weist jetzt Haus & Grund Bad Lauterberg hin. Der Vorsitzende, Rechtsanwalt Andreas Körner, ergänzt: In der Regel wird dann ein Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch, der ohnehin eine Verletzung der sogenannten „Verkehrssicherungspflicht“ und ein entsprechendes Verschulden des Winterdienstleistenden voraussetzt, gekürzt. In Ausnahmefällen kann der Anspruch sogar in der Höhe „gegen 0 gehen“. Winterdienstpflichtige Hauseigentümer und Mieter sind dann im Ergebnis aus der Haftung raus.

Es ist auch nicht so, dass in jedem Fall bei Schnee- und Eisbildung „die Platte“ absolut rückstandsfrei geputzt werden muss, wie Rechtsanwalt Körner bekräftigt. Kleine verbleibende Glättestellen, die leicht erkannt und umgangen werden können, sind dem Winterdienstpflichtigen also nicht anzulasten. Es kommt jedoch immer auf den Einzelfall an.

Und wenn‘s denn doch passiert: dann sollte man den Unfall der eigenen Privathaftpflichtversicherung melden. Sie weist unberechtigte Ansprüche ab. Allerdings ist für den umfassenden Schutz bei Glatteisunfällen häufig eine separate Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung notwendig, insbesondere wenn man in Mehrfamilienhäusern vermietet. Der Versicherungsschutz sollte deshalb regelmäßig geprüft werden.

Die Straßenreinigungssatzungen der Gemeinden regeln, in welchen Zeiten wo und wie breit Schnee gefegt und Eisbildungen beseitigt werden müssen. Das gilt häufig auch für die Art der zu verwendenden Streumittel. Streusalze sind in aller Regel verboten; ihr Einsatz muss vorher von der Gemeinde ausdrücklich genehmigt werden.

Nähere Informationen erhalten die Mitglieder des Haus & Grund Bad Lauterberg bei den beratenden Justiziar Andreas Körner unter der Telefonnummer der Anwaltskanzlei Körner 05524/999 000.

Haus & Grund Bad Lauterberg mit über 500 Mitgliedern ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern.

 

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