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28.02.2017

Geflügelpest bei Wildvogel im Landkreis Göttingen

Keine landkreisweite Stallpflicht

(v) Ein in der Gemeinde Staufenberg tot aufgefundener Graureiher ist an Geflügelpest verendet. Damit ist nun erstmals auch der Landkreis Göttingen betroffen. Eine landkreisweite Stallpflicht wird nicht angeordnet. Aufgrund der Gefahr der Einschleppung des gegenwärtig kursierenden Geflügelpestvirus H5N8 in Hausgeflügelbestände sind jedoch alle Geflügelhalter aufgerufen, jedes Risiko zu minimieren.

Da das Geflügelpestvirus mit dem Kot infizierter Vögel ausgeschieden wird, besteht darüber eine besonders hohe Verschleppungsgefahr. Dieser soll mit den sogenannten Biosicherheitsmaßnahmen begegnet werden. Hierzu gehört, dass bei der Freilandhaltung von Geflügel sichergestellt ist, dass Geflügel nur an Stellen gefüttert wird, die nicht für Wildvögel zugänglich sind. Das Geflügel darf nicht mit Oberflächenwasser getränkt werden, zu dem Wildvögel Zugang haben. Außerdem müssen Futter und Einstreu so gelagert werden, dass es für Wildvögel nicht zugänglich ist. Gleiches gilt auch für Gegenstände wie z. B. Mistgabeln, Eimer und dergleichen, mit denen das gehaltene Geflügel in Berührung kommen kann. Dies ist sehr wichtig, da Ausscheidungen infizierter Wildvögel zur Verbreitung des Geflügelpestvirus beitragen können. Darüber hinaus sollte jeglicher Personenkontakt mit dem Geflügel, den Ausläufen und Stallungen möglichst geringgehalten werden, um Virus-Verschleppungen z. B. über Schuhwerk zu vermeiden.
Auch für Kleinstbetriebe und Hobbyhaltungen gelten die vorgeschriebenen

Biosicherheitsmaßnahmen:

  • Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder sonstigen Standorte des Geflügels sind gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren zu sichern.
  • Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels dürfen von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden. Die Schutz- undEinwegkleidung ist nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich abzulegen.
  • Nach Gebrauch muss Schutzkleidung unverzüglich gereinigt und desinfiziert werden, Einwegkleidung ist nach Gebrauch unverzüglich unschädlich zu beseitigen (Restmüll).
  • Es müssen Einrichtung zum Waschen der Hände sowie eine Einrichtung zur Desinfektion der Schuhe vorgehalten werden.

Auch von Hobby- und sonstigen kleinen Geflügelhaltungen ist ein Bestandsregister zu führen, in dem Name und Anschrift des Tierhalters mit der zugehörigen Betriebsregistriernummer, Anzahl der durchschnittlich im Jahr gehaltenen Tiere , die Nutzungsart und der Standort einzutragen sind. Zu- und Abgänge sind zu dokumentieren mit Anzahl, Art, ggf. Transporteur, bisherigem und neuem Halter. Sollten Tiere verenden, ist dies mit der Anzahl und Datum zu vermerken.
Bei erhöhten Verlusten unter Hausgeflügel, auch bei auffälligem Rückgang der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, ist der Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz für den Landkreis und die Stadt Göttingen zu informieren, Telefon 0551 525-2493.

Auch Wildvogel-Totfunde sollten gemeldet werden, insbesondere wenn es sich um Wasserwildvögel oder aasfressende Wildvögel wie Bussarde handelt.
Das laufende und bisher umfangreichste bekannte Geflügelpestgeschehen in Deutschland begann Anfang November 2016. Es hat inzwischen praktisch alle Bundesländer erfasst und ist auch in zahlreichen Staaten in Europa aktiv. In Deutschland haben die Geflügelpestfälle bei Wildvögeln – über 700 – ein bisher nicht gekanntes Ausmaß angenommen.

 

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